§ 84a Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/84a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84 Absatz 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/84a#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/84a#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 84a AsylG →
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- BVerfG, 20.03.2002 – 2 BvR 794/95§ 43 a StGB (Vermögensstrafe) mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtigZitiert von 57
- VG Köln, 05.12.2023 – 12 K 2019/22
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Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 84a aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 14 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.